Information zur elektronischen Abfallnachweisführung (eANV)

Information zur elektronischen Abfallnachweisführung (eANV)

Ab dem 1. Februar 2011 müssen nun nach den Abfallentsorgern die Abfallerzeuger (bei denen > 2t gefährlicher Abfall pro Jahr anfällt) -beförderer und -sammler gefährlicher Abfälle das elektronische Abfallnachweisverfahren nutzen. Die Nutzung der bisherigen Dokumente / Formulare ist dann nur noch in Ausnahmefällen gestattet.

Für Kleinmengen-Erzeuger (< 2t gefährlicher Abfall pro Jahr), die keine Erzeuger-Nummer benötigen, besteht dennoch Registerpflicht auch muss der Verbleibsnachweis geführt werden, d.h. sie benötigen entweder den Übernahmeschein vom Sammler oder vom Entsorger (bei Selbstandienung). Die Nachweisführung von Übernahmescheinen bei Sammelentsorgungen muss nicht zwingend elektronisch geschehen.

Bei Kleinstmengen-Erzeugern (< 500 kg gefährlicher Abfall pro Jahr) besteht die Möglichkeit die Abfälle in einer „Kleinmengen-Annahmestelle“ abzugeben. Für diese Abfallerzeuger besteht keine Nachweispflicht zum Verbleib der Abfälle; unberührt bleibt hiervon allerdings die Registerpflicht. [Quelle: Umwelt Magazin 12/2010; RPU Wiesbaden Journal 11/2010]

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